opencaselaw.ch

I 2022 15

Unfallversicherung (Taggeldansatz)

Sz Verwaltungsgericht · 2022-06-03 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Unfallversicherung (Taggeldansatz) | Unfallversicherung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I 2022 15Entscheid vom 3. Juni 2022BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Milena Pesic, a.o.GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,gegenSuva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,GegenstandUnfallversicherung (Taggeldansatz)Sachverhalt:A.A.________ (Jg. 19__) war gemäss Schadenmeldung UVG an die Suva (seit dem 1.1.2018) als Zimmermann-Schreiner bei der D.________ AG, E.________ (Sitz), angestellt, als er am 1. Juni 2018 einen Autounfall erlitt. In der Schadenmeldung UVG vom 19. Juni 2018 wird als Verletzung eine Prellung am Rücken erwähnt und als monatlicher Bruttolohn Fr. 10'000.-- angegeben (Vi-act. 1). Gemäss Austrittsbericht F.________ vom 21. Juni 2018 erlitt er eine inkomplette, kraniale Berstungsfraktur LWK 5, eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1, eine Luxationsfraktur Chopartgelenklinie links sowie eine mediale Tibiaplateaufraktur Typ Schatzker II rechts (Vi-act. 12).B.Nachdem die Suva die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26. Juni 2018 über die Prüfung der Leistungspflicht informierte (Vi-act. 6), anerkannte sie gegenüber A.________ mit Schreiben vom 20. Juli 2018 ihre Leistungspflicht und richtete für die Folgen des Nichtberufsunfalls vom 1. Juni 2018 die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Zum Taggeld-Ansatz stellte die Suva jedoch weitere Abklärungen in Aussicht (Vi-act. 18). Am 8. August 2018 teilte die Suva A.________ mit, der Taggeldansatz betrage Fr. 214.15 pro Kalendertag. Als Taggeldbasis diene der Zentralwert des individuellen Lohnrechners der schweizerischen Eidgenossenschaft (Vi-act. 32).C.Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 gewährte die Suva A.________ das rechtliche Gehör betreffend ihre Absicht, den Entscheid vom 20. Juli 2018 in Revision zu ziehen, den Schadenfall vom 1. Juni 2019 (recte: 1.6.2018) rückwirkend abzulehnen und die bezahlten Leistungen zurückzufordern (Vi-act. 124). Dagegen opponierte der Rechtsvertreter von A.________ am 1. November 2019 und ersuchte gleichzeitig darum, den versicherten Verdienst neu zu überprüfen (Vi-act. 125). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 hob die Suva ihr Schreiben betreffend das rechtliche Gehör vom 18. Oktober 2019 auf und richtete weiter Versicherungsleistungen aus. Gleichzeitig stellte sie eine Verfügung betreffend die Taggeld-Höhe in Aussicht (Vi-act. 131).D.Mit Verfügung vom 24. April 2020 hält die Suva am Taggeldansatz von Fr. 214.15 pro Kalendertag fest (Vi-act. 158). Dagegen liess A.________ am 28. Mai 2020 Einsprache erheben (Vi-act. 160). Mit Schreiben vom 30. März 2021 hob die Suva ihre Verfügung vom 24. April 2020 auf und forderte weitere Unterlagen ein (Vi-act. 175). Hierzu liess A.________ am 13. Mai 2021 Stellung nehmen (Vi-act. 177). Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 hielt die Suva wiederum am Taggeldansatz von Fr. 214.15 pro Kalendertag fest (Vi-act. 180). Die vonA.________ dagegen erhobene Einsprache vom 28. Juli 2021 (Vi-act. 181) wies die Suva mit Entscheid vom 21. Januar 2022 ab (Vi-act. 187).E.Am 21. Februar 2022 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren:Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend, seit dem 01. Juni 2018, ein Taggeld auf Basis eines Jahreslohnes von CHF 130'000.00 zuzusprechen.Eventualiter sei dem Beschwerdeführer rückwirkend seit dem 1. Juni 2018 ein Taggeld auf Basis eines Jahreslohnes von CHF 110'000.00 zuzusprechen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.F.Mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 21. Februar 2022 sei, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie für die Festsetzung des Taggeldes von einem versicherten Verdienst von Fr. 97'692.--/Jahr bzw. von einem Tagesansatz von aufgerundet Fr. 214.15 ausging.2.1Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (

I 2022 15

Entscheid vom 3. Juni 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter

MLaw Milena Pesic, a.o.Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,

gegen

Suva,Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,Vorinstanz,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,

Gegenstand

Unfallversicherung (Taggeldansatz)

Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend, seit dem 01. Juni 2018, ein Taggeld auf Basis eines Jahreslohnes von CHF 130'000.00 zuzusprechen.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer rückwirkend seit dem 1. Juni 2018 ein Taggeld auf Basis eines Jahreslohnes von CHF 110'000.00 zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.